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   BPatG, 11.09.1998 - 8 W (pat) 47/98   

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BPatG, 11.09.1998 - 8 W (pat) 47/98 (https://dejure.org/1998,10630)
BPatG, Entscheidung vom 11.09.1998 - 8 W (pat) 47/98 (https://dejure.org/1998,10630)
BPatG, Entscheidung vom 11. September 1998 - 8 W (pat) 47/98 (https://dejure.org/1998,10630)
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 130; ZPO § 114
    Patentanmeldung - Verfahrenskostenhilfe und Mutwilligkeit der Inanspruchnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 09.10.1996 - 8 W (pat) 11/96
    Auszug aus BPatG, 11.09.1998 - 8 W (pat) 47/98
    Der Senat hat insoweit in seinen beiden Beschlüssen vom 9. Oktober 1996 (8 W (pat) 11/96 und 8 W (pat) 12/96) im einzelnen ausgeführt, nach welchen Kriterien Mutwillen im Sinne des § 114 ZPO anzunehmen ist.

    Wenn in der oben genannten Entscheidung (aaO S 229) unter Bezugnahme auf die Gesetzesformulierung in § 114 Satz 1 ZPO - "nicht mutwillig erscheint" - ausgeführt wird, hieraus sei ableitbar, daß es dem Anmelder obliege, im Einzelfall den von ihm erweckten Anschein der Mutwilligkeit auszuräumen (was andere patentgerichtliche Entscheidungen, zB auch die oben genannten Beschlüsse 8 W (pat) 11/96 und 8 W (pat) 12/96 nicht ausreichend berücksichtigt hätten), so ist darauf hinzuweisen, daß zumindest diskussionswürdig erscheint, ob der Gesetzgeber bei der Verwendung des Wortes "erscheint" daran gedacht hat, bei einem "Anschein" aufgrund früherer Anmeldetätigkeit eines Antragstellers müsse dieser den "Anschein ausräumen", um nicht als "mutwillig" im Sinne des § 114 ZPO eingestuft zu werden.

    So wie einerseits ein exakter Nachweis der Mutwilligkeit nicht unbedingt erforderlich ist (vgl BPatGE 38, 229), darf auch nicht umgekehrt vom Anmelder unter Hinweis auf einen erweckten Anschein ein exakter oder weitgehender Nachweis einer konkreten Verwertungsaussicht seiner Neuanmeldung gefordert werden (vgl Beschlüsse 8 W (pat) 11/96 und 8 W (pat) 12/96, jeweils S 4/6).

  • BPatG, 09.10.1996 - 8 W (pat) 12/96
    Auszug aus BPatG, 11.09.1998 - 8 W (pat) 47/98
    Der Senat hat insoweit in seinen beiden Beschlüssen vom 9. Oktober 1996 (8 W (pat) 11/96 und 8 W (pat) 12/96) im einzelnen ausgeführt, nach welchen Kriterien Mutwillen im Sinne des § 114 ZPO anzunehmen ist.

    Wenn in der oben genannten Entscheidung (aaO S 229) unter Bezugnahme auf die Gesetzesformulierung in § 114 Satz 1 ZPO - "nicht mutwillig erscheint" - ausgeführt wird, hieraus sei ableitbar, daß es dem Anmelder obliege, im Einzelfall den von ihm erweckten Anschein der Mutwilligkeit auszuräumen (was andere patentgerichtliche Entscheidungen, zB auch die oben genannten Beschlüsse 8 W (pat) 11/96 und 8 W (pat) 12/96 nicht ausreichend berücksichtigt hätten), so ist darauf hinzuweisen, daß zumindest diskussionswürdig erscheint, ob der Gesetzgeber bei der Verwendung des Wortes "erscheint" daran gedacht hat, bei einem "Anschein" aufgrund früherer Anmeldetätigkeit eines Antragstellers müsse dieser den "Anschein ausräumen", um nicht als "mutwillig" im Sinne des § 114 ZPO eingestuft zu werden.

    So wie einerseits ein exakter Nachweis der Mutwilligkeit nicht unbedingt erforderlich ist (vgl BPatGE 38, 229), darf auch nicht umgekehrt vom Anmelder unter Hinweis auf einen erweckten Anschein ein exakter oder weitgehender Nachweis einer konkreten Verwertungsaussicht seiner Neuanmeldung gefordert werden (vgl Beschlüsse 8 W (pat) 11/96 und 8 W (pat) 12/96, jeweils S 4/6).

  • BPatG, 12.08.1997 - 23 W (pat) 5/97
    Auszug aus BPatG, 11.09.1998 - 8 W (pat) 47/98
    Hiervon ist auch das Patentamt nicht ausgegangen, sondern hat zur Begründung der Mutwilligkeit, gestützt auf die Entscheidung des 23. Senats des Bundespatentgerichts im Verfahren 23 W (pat) 5/97 (BPatGE 38, 227), den "Anschein der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit" herangezogen, der daraus abzuleiten sei, daß keines der Patente des Anmelders bisher verwertet worden sei.
  • BPatG, 18.11.2015 - 19 W (pat) 58/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe" - eine Vielzahl von

    2.1 Fraglich ist zunächst schon, ob es zulässig war, die Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu versagen, ohne vorher die hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents geprüft und festgestellt zu haben, da nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur die Prüfung der Mutwilligkeit erst dann in Betracht kommt, wenn die hinreichende Aussicht auf die Patenterteilung nicht verneint werden kann (vgl. BPatGE 40, 224; BPatGE 41, 45; BPatGE 42, 178; BPatGE 43, 20; Schell in Schulte, PatG, 9. Aufl., § 130 Rdn. 51; Baumgärtner in Busse, PatG, 7. Aufl., § 130 Rdn. 36, S. 1646; a. A. BPatGE 38, 227).

    Was die Frage der Mutwilligkeit bei Anmeldern anbelangt, die eine Vielzahl von Patent- und/oder Gebrauchsmusteranmeldungen betreiben, besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Übereinstimmung dahin, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 40, 224; BPatGE 41, 45; BPatGE 42, 178, jeweils m. w. N.).

  • BPatG, 04.12.2000 - 34 W (pat) 14/00
    Diese Auffassung teilen BPaGE 36, 254 und BPatGE 41, 45 (6. Senat), BPatGE 40, 224 (8. Senat) und BPatGE 42, 178 (11. Senat), ferner Baumgärtner a.a.O. § 130 Rdn. 35.

    Soweit der 23. Senat a.a.O. S. 229 ausgeführt hat, ein exakter Nachweis der Mutwilligkeit durch Gericht oder Behörde sei, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergebe, nicht erforderlich, vielmehr obliege es dem Anmelder, im Einzelfall den von ihm erweckten Anschein der Mutwilligkeit auszuräumen, ist der Senat in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 15. März 1999 (34 W (pat) 6/99) dem entgegengetreten und hat dort u. a. ausgeführt: "Die Formulierung des Gesetzes in ZPO § 114, die Rechtsverfolgung dürfe nicht mutwillig erscheinen, trägt nur dem Umstand Rechnung, daß Mutwilligkeit eine innere Haltung einer Person ist, die in äußeren Handlungen und Verhaltensweisen zutage tritt." Kritisch gegenüber dem 23. Senat hier auch BPatGE 40, 224, 226 (8. Senat) und Baumgärtner a.a.O § 130 Rdn. 35, der ausführt, damit werde die gesetzliche Formulierung in ZPO § 114 ("nicht mutwillig erscheint") in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise interpretiert.

  • BPatG, 20.12.1999 - 9 W (pat) 59/98

    Voraussetzungen für die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

    Aus dem Gesetz ergibt sich auch keine Regel, wonach zunächst die Aussichten auf Patenterteilung zu prüfen wären, bevor sich die Frage der Mutwilligkeit stellt (aA der 8. Senat des BPatG, Beschluß vom 11. September 1998 im Verfahren 8 W (pat) 47/98 sowie Busse, Kommentar zum PatG , 5. Aufl, 1999, § 130 Rdn. 35).

    Dem widersprechen andere Senate, teilweise mit der (den erkennenden Senat nicht überzeugenden) Begründung, es sei generell unzulässig, die wirtschaftlichen Gewinnaussichten zum Maßstab für die Mutwilligkeit zu machen (vgl. Beschlüsse des 34. Senats vom 15. März 1996 im Verfahren 34 W (pat) 11/96 und des 6. Senats vom 25. Juli 1996, BPatGE 36, 254), teilweise mit dem Argument, die Mutwilligkeit könne nur im Einzelfall festgestellt werden und die bisherige Erfolglosigkeit lasse für die konkret zu beurteilende Anmeldung keinen endgültigen Schluß zu (Beschlüsse des 8. Senats vom 9. Oktober 1996 im Verfahren 8 W (pat) 5/96 und vom 11. September 1998 im Verfahren 8 W (pat) 47/98, sowie des 6. Senats vom 28. Januar 1999 im Verfahren 6 W (pat) 42/98; siehe auch Busse a.a.O. Rdn. 35).

  • BPatG, 05.10.2017 - 30 W (pat) 708/13
    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).
  • BPatG, 05.11.2004 - 5 W (pat) 20/04
    Die Formulierung des Gesetzes trägt nur dem Umstand Rechnung, dass Mutwilligkeit die innere Haltung einer Person ist, die in äußeren Handlungen und Verhaltensweisen zu Tage treten muss (vgl. BPatGE 40, 224, 226; Baumgärtner in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rdnr. 35).
  • BPatG, 13.03.2000 - 8 W (pat) 55/99
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11. November 1998 (BPatGE 40, 224) unter Fortführung früherer Entscheidungen ausgeführt, daß nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unter Ausklammerung der Prüfung der Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt werden kann (aaO, S 226).
  • BPatG, 17.01.2000 - 11 W (pat) 65/99
    Der Senat folgt dabei den Darlegungen des 34. Senats des Bundespatentgerichts im Beschluß vom 15. März 1999, Az 34 W (pat) 6/99, der sich eingehend mit den in diesem Zusammenhang ergangenen Beschlüssen des 23. Senats des Bundespatentgerichts - BPatGE 38, 228 - und des 8. Senats des Bundespatentgerichts vom 11. September 1998 - 8 W (pat) 47/98 - auseinandersetzt.
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 709/16
    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder -auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 701/16

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zwar weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 709/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; BPatGE 42, 178, 179 f.; BPatGE 40, 224, 226, jeweils m. w. N.).
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 707/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 708/17

    Designbeschwerdeverfahren - Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im

  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 715/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 716/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 717/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 718/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 710/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 711/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 712/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 713/16
  • BPatG, 07.12.2017 - 30 W (pat) 714/16
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